Sustainable Finance: Green Asset Ratio ante portas

US dollar money bag and coins with green sprouts on table

Welche Konsequenzen hat die Green Asset Ratio für EU-Banken? Und woher rührt die Einführung dieser Kennzahl? MBS-Professor Dr. Johannes Hofinger hat interessante Antworten parat!


Es wird ernst. Ab Anfang 2024 sind der nachhaltigen Worte genug gewechselt und EU-Banken müssen anhand der Green Asset Ratio (GAR) mit einer konkreten Kennzahl nachweisen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit bereits nachhaltigen Kriterien entspricht. Damit wird erstmals der Weg zur Klimaneutralität transparent und vergleichbar, und der aktuelle Status wird für einige Banken zu öffentlichem Lob, für andere zu Tadel führen. Für Bachelor- und Masterstudierende ergibt sich daraus ein weites Feld an Forschungsmöglichkeiten. Bedarf besteht an der Ermittlung und Analyse der Nachhaltigkeitskennzahl GAR, aber auch der nachhaltigen Betriebsausgaben (Opex) und nachhaltigen Investitionen (CapEx) in Abschlussarbeiten, als auch an der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitskriterien im Finanzbereich mit kreativen Ideen.

„Nachhaltigkeitsinventur“ von Geschäftsmodellen leitet den eigentlichen Bedarf ein

Qualitativ berichten große, kapitalmarktorientierte EU-Unternehmen einschließlich Banken seit Jahren über die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsaktivitäten im Rahmen der nicht finanziellen Berichterstattung gemäß der NFRD1 und zukünftig der CSRD2. Die Klärung der Frage, welche Geschäftsaktivitäten dabei als nachhaltig gelten und welche Ziele damit erreicht werden sollen, lastete lange auf der Qualität der Nachhaltigkeitsberichte der Unternehmen. Mit der EU-Taxonomie-Verordnung3 (bekannt u.a. auch aus den Medien im Zusammenhang mit der politischen Diskussion, ob Atomkraft und Erdgas als „grüne“ Brückentechnologien gelten sollen), wurde 2020 schließlich ein europäischer Rechtsrahmen verabschiedet, der grundsätzliche Antworten darauf gibt. Zwar werden bisher nur die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt, Kriterien für die übrigen vier Umweltziele (Kreislaufwirtschaft, Biodiversität, Schutz der Wasserressourcen, Vermeidung von Umweltverschmutzung) sollen aber noch im Laufe des Jahres 2023 nachgereicht werden.

Green Asset Ratio als bestimmende Kennzahl für Nachhaltigkeit in Banken

Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung verlangt die Offenlegung von quantitativen Informationen (KPI – Key Perfomance Indicators) zur Bestimmung der Nachhaltigkeit der Geschäftsaktivitäten. Nicht-Finanzunternehmen messen diesen Anteil anhand der nachhaltig erwirtschafteten Umsatzerlöse sowie der nachhaltigen Investitionen (CapEx) und, soweit zutreffend, Betriebsausgaben (OpEx). Für Finanzinstitute wurde die Green Asset Ratio als die aussagekräftigere Kennzahl bestimmt4. Diese Kennzahl setzt das nachhaltig finanzierte Geschäftsvolumen und die nachhaltigen Investitionen in Beziehung zum Gesamtgeschäftsvolumen. Offengelegt5 werden müssen neben den zugrundeliegenden Geschäften auch nachhaltigkeitsrelevante Aspekte wie beispielsweise physische Risiken und Transitionsrisiken oder Aufgliederungen nach CO2-intensiven Sektoren, Zeitbändern und Scope-3-Emissionen.

Taxonomie und Green Asset Ratio als Herausforderung für Banken

Warum aber wird es nun „ernst“? Zweifelsohne ist schon die Analyse der Geschäftstätigkeit auf Taxonomiefähigkeit („taxonomy-eligible“) und in der Folge auf Taxonomiekonformität („taxonomy-aligned“) eine Herausforderung für Banken. Aber dies darf nicht den Blick „auf die Zeit danach“ verstellen, auf die Konsequenzen, welche die Veröffentlichung der Green Asset Ratio in den Finanzmärkten haben kann. Nicht jede GAR wird zur Zufriedenheit aller Stakeholder*innen (einschließlich gesellschaftlicher und politischer Interessensvertretungen) ausfallen. Eine kritische Auseinandersetzung innerhalb und außerhalb des Unternehmens ist erwartbar. Die Konsequenzen können weitreichend sein. Diese betreffen nicht nur die derzeit weit verbreitete „Empörungskultur“, sondern auch Reputationsschäden mit Auswirkung auf Aktienkurse und Geschäftsbeziehungen sowie Haftungsfragen für „umweltschädigendes“ Geschäftsgebaren auf Unternehmens- und Managementebene.

Vorteile für Banken mit taxonomierelevanten Informationen bei der GAR-Berechnung

In der Praxis können Banken bisher nur einen Bruchteil ihrer Bilanzaktiva gemäß der EU-Taxonomie einordnen. Häufig hängen sie von Zulieferungen erforderlicher Informationen zur Nachhaltigkeit von ihren Geschäftskund*innen ab. Prinzipiell zielt die Taxonomie auf große, kapitalmarktorientierte Unternehmen ab, die taxonomierelevante Informationen schon bisher bereitstellen können. Banken mit einer entsprechenden Fokussierung auf eine solche Kundschaft dürften daher bei der Berechnung der Green Asset Ration Vorteile haben – im Vergleich zu Instituten, die primär Mittelstands- und Privatkund*innenfinanzierungen anbieten.

GAR-Proberechnungen sollen durchgeführt werden, um einen ersten Eindruck über die zu erwartende Höhe der Kennzahl zu erhalten.  Diese Indikation ist für die weitere Kalibrierung wichtig, da sie die Richtung für weitere Managemententscheidungen vorgibt. Bankenverbänden kommt hier die Aufgabe zu, sektorinterne Vergleiche zu ermöglichen, damit einzelne Banken bereits vor den Veröffentlichungsterminen ihre Position im Bankenranking erkennen und darauf reagieren können. Nicht umsonst wird im Juni 2021 veröffentlichten Bericht der Europäischen Bankenaufsicht EBA6 an zahlreichen Stellen darauf hingewiesen, dass ein umfassendes Training in ESG-Fragen für alle Bankmitarbeiter*innen dringend empfohlen wird. Die Munich Business School reagiert darauf, indem Sustainable-Finance-Themen in die Finanzkurse in den Bachelor-, Master– und MBA-Programmen integriert werden.

Letztlich sollten auch Vertreter*innen der Rechts- und Kommunikationsabteilungen involviert werden. Es ist zu erwarten, dass die Veröffentlichung der Green Asset Ration eine größere Breitenwirkung als Solvabilität- und Liquiditätskennzahl zusammen entfalten wird. Es ist mehr als geboten, sich als Bank rechtzeitig, also noch im Jahr 2022, eine passende Strategie zurechtzulegen, sowohl was die Bestrebungen zu nachhaltigen Geschäftsaktivitäten als auch die Reaktion auf etwaige Reputations- und Haftungsfragen betrifft.

Für Inhalt und Form dieses Beitrags ist der Autor verantwortlich. Dr. Patrik Buchmüller hat wesentlich zu diesem Blogartikel beigetragen. 

Quellen:
[1] NFRD Non-Financial Reporting Directive (Directive 2014/95/EU).
[2] CSRD Corporate Sustainability Reporting Directive.
[3] EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852).
[4] Delegierter Rechtsakt vom 6.7.2021 zur Ergänzung von Art. 8 Taxonomie-VO („Disclosures Delegated Act“).
[5] ITS zur Offenlegung von ESG-Risiken gemäß Art. 449a CRR vom 24.2.2022.
[6] EBA Report on the Management and Supervision of ESG Risks for Credit Institutions and Investment Firms vom 23. Juni 2021. EBA/REP/2021/18. Siehe beispielsweise Rz 202, 214, 216 oder 226.

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Über Johannes Hofinger 2 Artikel
Dr. Johannes Hofinger studierte Jura an der Universität Salzburg und Business Administration an der Boston University, USA, sowie der Sheffield Hallam University, UK. Schon während seines Studiums war er Anfang der Neunzigerjahre mit einer eigenen Firma einer der ersten Internetpioniere in Österreich. Danach erfolgte die Gründung einer Bankunternehmensberatung für Corporate Finance, Risk Management und Aufsichtsrecht, deren Geschäftsführer er heute immer noch ist. Nebenberuflich lehrt er seit vielen Jahren Finance in München, Wien, London und Moskau. An der Munich Business School ist er Professor for Finance and Accounting.