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Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist ein zentraler Begriff, der die Grundlage der Einkommensteuerberechnung darstellt. Es umfasst das Einkommen einer Person oder eines Unternehmens nach Abzug aller zulässigen Ausgaben, Freibeträge und Pauschalen. Dieser Wert ist entscheidend für die Bestimmung der Steuerlast und spiegelt die finanzielle Leistungsfähigkeit wider. Verständnis und korrekte Anwendung dieses Konzepts sind essenziell für effektive Steuerplanung und -optimierung im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre.

zvE in zwei Sätzen

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer in Deutschland: die Summe aller Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträgen. Es ist deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen – besteuert wird nur, was nach allen Abzügen übrig bleibt.


7Einkunftsarten nach § 2 EStG fließen ins zvE ein
12.348 €Grundfreibetrag 2026 – bis hierhin fällt keine Einkommensteuer an
14–45 %progressiver Steuertarif oberhalb des Grundfreibetrags
zvE ≠ Bruttoerst nach allen Abzügen steht die Bemessungsgrundlage fest

Was bedeutet zu versteuerndes Einkommen?

"Zu versteuerndes Einkommen" ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet die Einkommensgröße, auf die der Steuertarif angewendet wird, um die Einkommensteuer zu berechnen. Es ergibt sich aus den Einkünften eines Steuerpflichtigen nach Abzug von bestimmten Beträgen und Freibeträgen.

Schritte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Hier sind die Schritte, die üblicherweise zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens führen:

  1. Einkünfte ermitteln: Zunächst werden die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten berechnet. Dabei zieht man von den Einnahmen jeder Einkunftsart die dazugehörigen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ab​. So erhält man z. B. den steuerpflichtigen Arbeitslohn (Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abzüglich Werbungskosten).
  2. Summe der Einkünfte: Anschließend werden die Einkünfte aller Einkunftsarten addiert. Dies ergibt die Summe der Einkünfte.
  3. Entlastungsbeträge abziehen: Von der Summe der Einkünfte werden nun bestimmte Entlastungs- und Freibeträge abgezogen, etwa der Altersentlastungsbetrag (für Steuerpflichtige über 64 Jahre) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende​. Verbleibt nach diesen Abzügen noch Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, kommt ggf. der Freibetrag für Land- und Forstwirte hinzu. Nach diesen Schritten erhält man den Gesamtbetrag der Einkünfte.
  4. Verlustabzug und weitere Abzüge: Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden Verluste aus anderen Jahren abgezogen (Verlustrücktrag aus dem Vorjahr bzw. Verlustvortrag)​. Anschließend mindern Sonderausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge, Spenden)​ und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen) das Einkommen​. Nach diesen Abzügen erhält man das zu versteuernde Einkommen, falls keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.
  5. Kinderfreibeträge berücksichtigen: Falls Kinder vorhanden sind, wird geprüft, ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist als das Kindergeld. Ist dies der Fall, wird vom errechneten Einkommen noch der Kinderfreibetrag abgezogen (ggf. zusammen mit einem Härteausgleich für kleine Nebeneinkünfte)​. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. (Andernfalls – wenn das Kindergeld günstiger ist – bleibt es beim zuvor ermittelten zu versteuernde Einkommen, und das Kindergeld wird stattdessen gewährt.)
  6. Anwendung des Steuertarifs: Auf das zu versteuernde Einkommen wird dann der Einkommensteuertarif angewendet. Es gilt entweder der Grundtarif (für Alleinstehende) oder der Splittingtarif (für zusammenveranlagte Ehegatten)​. Aufgrund des progressiven Tarifs führt ein höheres zu versteuerndes Einkommen zu einem höheren Steuersatz.

Das zu versteuernde Einkommen ist also jener Betrag, der nach der Berücksichtigung aller erlaubten Abzüge und Freibeträge übrigbleibt und auf den der jeweilige Steuertarif angewendet wird, um die Höhe der Einkommensteuer zu bestimmen. Der Steuertarif ist progressiv gestaltet, was bedeutet, dass der Steuersatz mit steigendem zu versteuernde Einkommen zunimmt. [1]

 

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Warum wird nur das zu versteuernde Einkommen besteuert?

Die Einkommensteuer wird ausschließlich auf das zu versteuernde Einkommen erhoben, um dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht zu werden. Dieses Prinzip besagt, dass jeder nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit besteuert wird. Durch Freibeträge, Freigrenzen und Pauschalen – etwa den Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums – sowie durch die Berücksichtigung persönlicher Ausgaben (z. B. Unterhaltsaufwendungen, Vorsorgeaufwendungen) wird die steuerliche Bemessungsgrundlage so angepasst, dass nur das verbleibende Einkommen besteuert wird, das die individuelle Leistungsfähigkeit widerspiegelt​. Wer also höheres Einkommen nach den vorgesehenen Abzügen erzielt, hat ein höheres zvE und wird im progressiven Steuertarif stärker zu Steuerzahlungen herangezogen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass die Steuerlast so fair wie möglich verteilt wird.

Gründe, weshalb nur das zu versteuernde Einkommen besteuert wird

Die Besteuerung des zu versteuernden Einkommens dient dazu, die Steuerlast entsprechend der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit zu verteilen und gleichzeitig politische, soziale und wirtschaftliche Ziele zu unterstützen. Hier sind einige Gründe, warum nur das zu versteuernde Einkommen besteuert wird:

[2]
Aspekt / Kategorie Erläuterung und Zielsetzung
Berücksichtigung der persönlichen Situation Indem bestimmte Ausgaben und persönliche Umstände (wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder) von den Bruttoeinkünften abgezogen werden, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage an die individuelle Leistungsfähigkeit angepasst. So werden soziale und ökonomische Unterschiede zwischen Steuerpflichtigen berücksichtigt.
Progressives Steuersystem Durch die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens kann das progressive Steuersystem angewandt werden, das höhere Einkommen mit einem höheren Steuersatz belegt. Dies fördert die soziale Gerechtigkeit, indem es sicherstellt, dass die Steuerlast entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verteilt wird.
Förderung bestimmter Politiken Die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben von den Bruttoeinkünften abzuziehen, kann genutzt werden, um bestimmte wirtschaftliche oder soziale Ziele zu fördern. Beispielsweise können Steuererleichterungen für Investitionen in nachhaltige Technologien oder für die Altersvorsorge dazu beitragen, Investitionen in diese Bereiche zu lenken.
Vermeidung der Doppelbesteuerung Durch spezifische Abzüge und Freibeträge kann verhindert werden, dass Einkommen mehrfach besteuert wird. Dies gilt beispielsweise für Einkünfte, die bereits in einem anderen Land besteuert wurden oder für die bereits Kapitalertragsteuer entrichtet wurde.
Einfachheit und Verwaltungsaufwand Obwohl das System der Einkommensteuerberechnung komplex erscheinen mag, zielt es darauf ab, eine faire und effiziente Besteuerung zu ermöglichen. Die Festlegung auf das zu versteuernde Einkommen ermöglicht eine standardisierte Berechnungsmethode, die eine breite Palette persönlicher Umstände berücksichtigt.

Wie findet man das zu versteuernde Einkommen heraus?

Das zu versteuernde Einkommen findet man in der jährlichen Einkommensteuererklärung, die an das Finanzamt eingereicht wird. Nachdem alle relevanten Informationen in die Steuererklärung eingegeben wurden, wird das zu versteuernde Einkommen durch das Finanzamt oder durch Steuerberechnungsprogramme ermittelt.

Die Schritte, um das zu versteuernde Einkommen in Deutschland herauszufinden erklärt

Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, ist es also notwendig, die Steuererklärung sorgfältig und vollständig auszufüllen und alle relevanten Belege und Nachweise zu berücksichtigen. Steuersoftware oder die Beratung durch einen Steuerberater können dabei helfen, Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle steuerlichen Vorteile genutzt werden. Hier sind die Schritte, wie man es herausfinden kann:

  1. Sammlung der Unterlagen
    Zuerst sollten alle relevanten Unterlagen gesammelt werden, die für die Einkommensteuererklärung benötigt werden. Dazu gehören unter anderem:
    • Lohnsteuerbescheinigung(en) von Arbeitgebern
    • Nachweise über andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung, Kapitalvermögen)
    • Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
    • Nachweise über gezahlte Vorsorgeaufwendungen
  2. Ausfüllen der Steuererklärung
    Die Steuererklärung kann manuell, mithilfe von Steuersoftware oder durch einen Steuerberater ausgefüllt werden. Dabei werden Einkünfte aus verschiedenen Quellen angegeben und die entsprechenden Ausgaben (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.) abgezogen.
  3. Berechnung des zu versteuernden Einkommens
    Nachdem alle relevanten Informationen eingegeben wurden, wird das zu versteuernde Einkommen wie folgt berechnet:
    • Summe der Einkünfte aus allen Quellen
    • Abzug der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
    • Abzug von Freibeträgen (z.B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag) = Zu versteuerndes Einkommen
  4. Nutzung von Steuerberechnungsprogrammen
    Viele Steuersoftwareprogramme und Online-Steuerrechner bieten die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen zu schätzen, sobald alle Daten eingegeben wurden. Diese Programme berechnen anhand der eingegebenen Informationen das zu versteuernde Einkommen und geben eine Schätzung der zu erwartenden Steuerlast.
  5. Steuerbescheid
    Nach Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt wird das zu versteuernde Einkommen offiziell festgestellt, und der Steuerpflichtige erhält einen Steuerbescheid. In diesem Bescheid wird das zu versteuernde Einkommen ausgewiesen und die darauf basierende Einkommensteuer berechnet. [3]
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Die 7 Einkommensarten mit Beispielen erklärt

In Deutschland wird das Einkommen für steuerliche Zwecke in sieben Einkunftsarten unterteilt. Diese Einteilung ist relevant für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und somit für die Ermittlung der Einkommensteuer. Nur was unter eine dieser sieben Kategorien fällt, ist überhaupt steuerbar. Tippe eine Karte an:

Gewinneinkünfte · § 13 EStG

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Diese Kategorie bezieht sich auf Einkommen aus der Bewirtschaftung von Grundflächen zur Produktion pflanzlicher oder tierischer Güter. Ermittelt wird der Gewinn, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.

Beispiel: Ein Landwirt betreibt einen Hof mit Getreideanbau und Milchwirtschaft. Zu seinen Einkünften zählen der Verkauf von Milch und Getreide sowie Subventionen für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

Weitere Beispiele: Winzerei, Baumschule, Imkerei, Forstwirtschaft

Gewinneinkünfte · § 15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Gewinne aus selbständiger, nachhaltiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht in Handel, Handwerk, Industrie oder einem anderen gewerblichen Sektor – mit Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.

Beispiel: Ein selbständiger Schreiner erzielt Einkünfte aus dem Verkauf von Möbeln und erbrachten Dienstleistungen, abzüglich Betriebsausgaben wie Materialkosten, Werkstattmiete und Mitarbeitergehälter.

Weitere Beispiele: Handelsunternehmen, Online-Shop, Gastronomie, Produktionsbetrieb

Gewinneinkünfte · § 18 EStG

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit – wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder aus den Katalogberufen des § 18 EStG. Kein Gewerbebetrieb, daher keine Gewerbesteuer.

Beispiel: Ein freiberuflicher Architekt erzielt Honorare für Planungsleistungen, abzüglich berufsbedingter Ausgaben wie Büromiete, Softwarelizenzen und Reisekosten.

Weitere Beispiele: Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen, freie Journalist*innen

Überschusseinkünfte · § 19 EStG

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt abführt. Abziehbar sind Werbungskosten – mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €.

Beispiel: Eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule erhält ihr Monatsgehalt ausgezahlt, abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Weitere Beispiele: Gehalt, Lohn, Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen

Überschusseinkünfte · § 20 EStG

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen. Sie unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer von 25 % – und erscheinen dann nicht im zvE. Ausnahme: die Günstigerprüfung ergibt einen niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Beispiel: Eine Person hält Aktien, auf die jährlich Dividenden ausgeschüttet werden. Die Dividendeneinkünfte abzüglich Kapitalertragsteuer und etwaiger Werbungskosten bilden die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte.

Weitere Beispiele: Zinserträge aus Tagesgeld, Kursgewinne aus Fondsanteilen

Überschusseinkünfte · § 21 EStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einnahmen aus der Überlassung von Immobilien oder beweglichen Sachen zur Nutzung, abzüglich Werbungskosten wie Abschreibung (AfA), Darlehenszinsen und Instandhaltung. Verluste sind mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.

Beispiel: Eine Eigentümerin vermietet mehrere Wohnungen. Ihre steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich aus den Mieteinnahmen abzüglich Instandhaltungskosten, Zinsen für Immobiliendarlehen und Abschreibungen.

Weitere Beispiele: verpachtetes Grundstück, Untervermietung, vermietete Garagen

Überschusseinkünfte · § 22 EStG

Sonstige Einkünfte

Der Auffangtatbestand des § 22 EStG – jedoch nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle. Was in keine der sieben Kategorien fällt, ist nicht steuerbar (z. B. ein Lottogewinn).

Beispiel: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften – etwa dem Verkauf von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist. Die Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis abzüglich Verkaufskosten bildet die steuerpflichtigen Einkünfte.

Weitere Beispiele: gesetzliche Renten, Unterhaltsleistungen (Realsplitting), Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

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Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens in Deutschland erfolgt in mehreren Schritten und berücksichtigt verschiedene Arten von Einnahmen, Ausgaben, Abzügen und Freibeträgen. Hier ist eine vereinfachte Darstellung des Berechnungsprozesses:

1. Ermittlung der Einkünfte aus verschiedenen Quellen
Zunächst werden die Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten zusammengetragen: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Gehalt), Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (z.B. Renten, Unterhaltszahlungen). Es ist jedoch eher selten der Fall, dass Einkünfte aus allen sieben Quellen bestehen. Meistens kommen nur wenige Quellen zugleich vor.

2. Abzug von Werbungskosten
Von den Einkünften können Werbungskosten abgezogen werden. Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit, Fortbildungskosten oder Ausgaben für Arbeitsmittel.

3. Gesamtbetrag der Einkünfte
Nach Abzug der Werbungskosten von den Einkünften aus den verschiedenen Quellen erhält man den Gesamtbetrag der Einkünfte.

4. Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte können Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Sonderausgaben umfassen unter anderem Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Altersvorsorgebeiträge sowie Spenden und Kirchensteuer. Außergewöhnliche Belastungen sind größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die die übliche Lebensführung übersteigen, wie etwa hohe Krankheitskosten.

5. Abzug von Freibeträgen
Zudem können Freibeträge wie der Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge oder der Altersentlastungsbetrag abgezogen werden, um die steuerliche Belastung zu mindern.

6. Zu versteuerndes Einkommen
Nach Abzug aller zulässigen Beträge vom Gesamtbetrag der Einkünfte erhält man das zu versteuernde Einkommen. Auf dieses Einkommen wird der Steuertarif angewendet, um die Einkommensteuer zu berechnen.

zvE-Rechner: Vom Brutto zur Bemessungsgrundlage

Vereinfachtes Berechnungsschema nach § 2 EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – trage deine Werte ein:

Zu versteuerndes Einkommen 46.770 €

Davon liegen 34.422 € über dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) – nur dieser Teil wird progressiv mit 14–45 % besteuert.

Vereinfachtes Schema mit Beispielwerten, Stand 2026 – ohne Vorsorgepauschale, Kirchensteuer und Sonderfälle. Keine Steuerberatung.

Was sind Freibeträge?

Freibeträge sind Beträge, die vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Sie dienen dazu, den steuerfreien Grundbedarf eines Steuerpflichtigen oder bestimmte persönliche Umstände zu berücksichtigen. Es gibt verschiedene Arten von Freibeträgen, die je nach individueller Situation des Steuerpflichtigen Anwendung bei dem zu versteuernden Einkommen finden können. Die Höhe und Anwendbarkeit dieser Freibeträge können sich mit den Jahren ändern, abhängig von gesetzlichen Anpassungen.

Welche Freibeträge gibt es?

Dies sind einige der wichtigsten Freibeträge in Deutschland:

1. Grundfreibetrag

  • Zweck: Sicherstellt, dass das Existenzminimum eines jeden Steuerpflichtigen steuerfrei bleibt.
  • Höhe 2025: 12.096 Euro für Ledige und 24.192 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. (2026 steigt er weiter auf 12.348 Euro an).

2. Kinderfreibetrag

  • Zweck: Dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes. Er wird alternativ oder zusätzlich zum Kindergeld gewährt, je nachdem, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
  • Höhe 2025: 9.600 Euro pro Kind (bestehend aus einem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum von 3.336 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro pro Elternteil). In 2026 wird der Betrag auf 9.756 Euro ansteigen.

3. Alleinerziehendenentlastungsbetrag

  • Zweck: Unterstützt alleinerziehende Steuerpflichtige.
  • Höhe 2025: 4.260 Euro, kann unter bestimmten Bedingungen um 240 Euro für jedes weitere Kind erhöht werden.

4. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

  • Zweck: Pauschaler Abzug für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, falls keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
  • Höhe: 1.200 Euro.

5. Sparer-Pauschbetrag

  • Zweck: Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Höhe: 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.

6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • Zweck: Zusätzlicher Freibetrag für Alleinerziehende, um die steuerliche Last zu mindern.
  • Höhe: Wie oben unter Alleinerziehendenentlastungsbetrag angegeben.

Diese Freibeträge werden automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden Angaben gemacht werden. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast. Es ist wichtig, die aktuellen Freibeträge und Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen, da sich gesetzliche Regelungen ändern können.

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Wie hoch ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer in Deutschland wird anhand eines progressiven Steuertarifs berechnet, der bedeutet, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen zunimmt. Es gibt verschiedene Steuerklassen und -sätze, die je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens und persönlicher Situation (z.B. ledig, verheiratet) gelten. Stand 2023, hier sind die wesentlichen Merkmale des deutschen Einkommensteuertarifs:

Grundlegende Steuersätze und -bereiche

  • Grundfreibetrag: Bis zu einem Einkommen von 10.908 Euro (für Ledige) bzw. 21.816 Euro (für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden) fällt keine Einkommensteuer an. Dieser Betrag ist steuerfrei.
  • Eingangssteuersatz: Das Einkommen über dem Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 15.895 Euro wird mit einem Steuersatz von 14% besteuert. Der Eingangssteuersatz steigt dann progressiv an.
  • Progressionszone: Zwischen 15.895 Euro und 62.572 Euro für Ledige (doppelt so hoch für Verheiratete) steigt der Steuersatz progressiv von 14% auf 42%. Dieser Bereich zeigt die progressive Natur des Steuersystems, bei der der Steuersatz mit dem Einkommen steigt.
  • Spitzensteuersatz: Einkommensteile über 62.572 Euro bis 277.825 Euro werden mit 42% besteuert.
  • Reichensteuer: Für zu versteuernde Einkommen über 277.825 Euro (für Ledige, doppelt so hoch für Verheiratete) gilt ein Steuersatz von 45%.

Besonderheiten

  • Solidaritätszuschlag: Zusätzlich kann ein Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Einkommensteuer erhoben werden, abhängig von der Höhe des Einkommens.
  • Kirchensteuer: Mitglieder bestimmter Kirchen können zusätzlich zur Einkommensteuer Kirchensteuer zahlen müssen, deren Höhe je nach Bundesland zwischen 8% und 9% der Einkommensteuer beträgt.

Zusatzinformationen

Diese Angaben sind allgemeine Richtwerte. Die tatsächliche Steuerlast kann je nach individuellen Umständen (z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge, zu versteuerndes Einkommen) variieren. Es gibt zudem verschiedene Steuerklassen für unterschiedliche Lebenssituationen, die die Höhe der Steuervorauszahlungen beeinflussen können. Für eine genaue Berechnung der Steuerlast auf das zu versteuernde Einkommen oder bei spezifischen Fragen ist es empfehlenswert, einen Steuerberater zu konsultieren oder ein aktuelles Steuerberechnungsprogramm zu nutzen.

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Wichtigste Fragen zu versteuerndes Einkommen

Was ist zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag?

+

Ist Elterngeld zu versteuerndes Einkommen?

+

Wo finde ich mein maßgebendes zu versteuerndes Einkommen?

+

Wie kann ich zu versteuerndes Einkommen senken?

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Zu versteuerndes Einkommen Brutto oder Netto?

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Unsere Quellen

Transparenz ist uns wichtig

[1] bwl-lexikon.de: bwl-lexikon.de/wiki/zu-versteuerndes-einkommen

[2] bundesfinanzministerium.de: bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-12-12-steuerliche-behandlung-arbeitslohn-doppelbesteuerungsabkommen.pdf

[3] buhl.de: buhl.de/steuer/ratgeber/zu-versteuerndes-einkommen