Das zu versteuernde Einkommen ist ein zentraler Begriff, der die Grundlage der Einkommensteuerberechnung darstellt. Es umfasst das Einkommen einer Person oder eines Unternehmens nach Abzug aller zulässigen Ausgaben, Freibeträge und Pauschalen. Dieser Wert ist entscheidend für die Bestimmung der Steuerlast und spiegelt die finanzielle Leistungsfähigkeit wider. Verständnis und korrekte Anwendung dieses Konzepts sind essenziell für effektive Steuerplanung und -optimierung im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre.
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer in Deutschland: die Summe aller Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträgen. Es ist deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen – besteuert wird nur, was nach allen Abzügen übrig bleibt.
"Zu versteuerndes Einkommen" ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet die Einkommensgröße, auf die der Steuertarif angewendet wird, um die Einkommensteuer zu berechnen. Es ergibt sich aus den Einkünften eines Steuerpflichtigen nach Abzug von bestimmten Beträgen und Freibeträgen.
Hier sind die Schritte, die üblicherweise zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens führen:
Das zu versteuernde Einkommen ist also jener Betrag, der nach der Berücksichtigung aller erlaubten Abzüge und Freibeträge übrigbleibt und auf den der jeweilige Steuertarif angewendet wird, um die Höhe der Einkommensteuer zu bestimmen. Der Steuertarif ist progressiv gestaltet, was bedeutet, dass der Steuersatz mit steigendem zu versteuernde Einkommen zunimmt. [1]
Die Einkommensteuer wird ausschließlich auf das zu versteuernde Einkommen erhoben, um dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht zu werden. Dieses Prinzip besagt, dass jeder nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit besteuert wird. Durch Freibeträge, Freigrenzen und Pauschalen – etwa den Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums – sowie durch die Berücksichtigung persönlicher Ausgaben (z. B. Unterhaltsaufwendungen, Vorsorgeaufwendungen) wird die steuerliche Bemessungsgrundlage so angepasst, dass nur das verbleibende Einkommen besteuert wird, das die individuelle Leistungsfähigkeit widerspiegelt. Wer also höheres Einkommen nach den vorgesehenen Abzügen erzielt, hat ein höheres zvE und wird im progressiven Steuertarif stärker zu Steuerzahlungen herangezogen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass die Steuerlast so fair wie möglich verteilt wird.
Die Besteuerung des zu versteuernden Einkommens dient dazu, die Steuerlast entsprechend der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit zu verteilen und gleichzeitig politische, soziale und wirtschaftliche Ziele zu unterstützen. Hier sind einige Gründe, warum nur das zu versteuernde Einkommen besteuert wird:
| Aspekt / Kategorie | Erläuterung und Zielsetzung |
| Berücksichtigung der persönlichen Situation | Indem bestimmte Ausgaben und persönliche Umstände (wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder) von den Bruttoeinkünften abgezogen werden, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage an die individuelle Leistungsfähigkeit angepasst. So werden soziale und ökonomische Unterschiede zwischen Steuerpflichtigen berücksichtigt. |
| Progressives Steuersystem | Durch die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens kann das progressive Steuersystem angewandt werden, das höhere Einkommen mit einem höheren Steuersatz belegt. Dies fördert die soziale Gerechtigkeit, indem es sicherstellt, dass die Steuerlast entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verteilt wird. |
| Förderung bestimmter Politiken | Die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben von den Bruttoeinkünften abzuziehen, kann genutzt werden, um bestimmte wirtschaftliche oder soziale Ziele zu fördern. Beispielsweise können Steuererleichterungen für Investitionen in nachhaltige Technologien oder für die Altersvorsorge dazu beitragen, Investitionen in diese Bereiche zu lenken. |
| Vermeidung der Doppelbesteuerung | Durch spezifische Abzüge und Freibeträge kann verhindert werden, dass Einkommen mehrfach besteuert wird. Dies gilt beispielsweise für Einkünfte, die bereits in einem anderen Land besteuert wurden oder für die bereits Kapitalertragsteuer entrichtet wurde. |
| Einfachheit und Verwaltungsaufwand | Obwohl das System der Einkommensteuerberechnung komplex erscheinen mag, zielt es darauf ab, eine faire und effiziente Besteuerung zu ermöglichen. Die Festlegung auf das zu versteuernde Einkommen ermöglicht eine standardisierte Berechnungsmethode, die eine breite Palette persönlicher Umstände berücksichtigt. |
Das zu versteuernde Einkommen findet man in der jährlichen Einkommensteuererklärung, die an das Finanzamt eingereicht wird. Nachdem alle relevanten Informationen in die Steuererklärung eingegeben wurden, wird das zu versteuernde Einkommen durch das Finanzamt oder durch Steuerberechnungsprogramme ermittelt.
Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, ist es also notwendig, die Steuererklärung sorgfältig und vollständig auszufüllen und alle relevanten Belege und Nachweise zu berücksichtigen. Steuersoftware oder die Beratung durch einen Steuerberater können dabei helfen, Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle steuerlichen Vorteile genutzt werden. Hier sind die Schritte, wie man es herausfinden kann:
In Deutschland wird das Einkommen für steuerliche Zwecke in sieben Einkunftsarten unterteilt. Diese Einteilung ist relevant für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und somit für die Ermittlung der Einkommensteuer. Nur was unter eine dieser sieben Kategorien fällt, ist überhaupt steuerbar. Tippe eine Karte an:
Diese Kategorie bezieht sich auf Einkommen aus der Bewirtschaftung von Grundflächen zur Produktion pflanzlicher oder tierischer Güter. Ermittelt wird der Gewinn, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.
Beispiel: Ein Landwirt betreibt einen Hof mit Getreideanbau und Milchwirtschaft. Zu seinen Einkünften zählen der Verkauf von Milch und Getreide sowie Subventionen für landwirtschaftliche Tätigkeiten.
Weitere Beispiele: Winzerei, Baumschule, Imkerei, Forstwirtschaft
Gewinne aus selbständiger, nachhaltiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht in Handel, Handwerk, Industrie oder einem anderen gewerblichen Sektor – mit Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.
Beispiel: Ein selbständiger Schreiner erzielt Einkünfte aus dem Verkauf von Möbeln und erbrachten Dienstleistungen, abzüglich Betriebsausgaben wie Materialkosten, Werkstattmiete und Mitarbeitergehälter.
Weitere Beispiele: Handelsunternehmen, Online-Shop, Gastronomie, Produktionsbetrieb
Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit – wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder aus den Katalogberufen des § 18 EStG. Kein Gewerbebetrieb, daher keine Gewerbesteuer.
Beispiel: Ein freiberuflicher Architekt erzielt Honorare für Planungsleistungen, abzüglich berufsbedingter Ausgaben wie Büromiete, Softwarelizenzen und Reisekosten.
Weitere Beispiele: Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen, freie Journalist*innen
Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt abführt. Abziehbar sind Werbungskosten – mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €.
Beispiel: Eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule erhält ihr Monatsgehalt ausgezahlt, abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Weitere Beispiele: Gehalt, Lohn, Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen
Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen. Sie unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer von 25 % – und erscheinen dann nicht im zvE. Ausnahme: die Günstigerprüfung ergibt einen niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Beispiel: Eine Person hält Aktien, auf die jährlich Dividenden ausgeschüttet werden. Die Dividendeneinkünfte abzüglich Kapitalertragsteuer und etwaiger Werbungskosten bilden die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte.
Weitere Beispiele: Zinserträge aus Tagesgeld, Kursgewinne aus Fondsanteilen
Einnahmen aus der Überlassung von Immobilien oder beweglichen Sachen zur Nutzung, abzüglich Werbungskosten wie Abschreibung (AfA), Darlehenszinsen und Instandhaltung. Verluste sind mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.
Beispiel: Eine Eigentümerin vermietet mehrere Wohnungen. Ihre steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich aus den Mieteinnahmen abzüglich Instandhaltungskosten, Zinsen für Immobiliendarlehen und Abschreibungen.
Weitere Beispiele: verpachtetes Grundstück, Untervermietung, vermietete Garagen
Der Auffangtatbestand des § 22 EStG – jedoch nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle. Was in keine der sieben Kategorien fällt, ist nicht steuerbar (z. B. ein Lottogewinn).
Beispiel: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften – etwa dem Verkauf von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist. Die Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis abzüglich Verkaufskosten bildet die steuerpflichtigen Einkünfte.
Weitere Beispiele: gesetzliche Renten, Unterhaltsleistungen (Realsplitting), Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens in Deutschland erfolgt in mehreren Schritten und berücksichtigt verschiedene Arten von Einnahmen, Ausgaben, Abzügen und Freibeträgen. Hier ist eine vereinfachte Darstellung des Berechnungsprozesses:
1. Ermittlung der Einkünfte aus verschiedenen Quellen
Zunächst werden die Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten zusammengetragen: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Gehalt), Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (z.B. Renten, Unterhaltszahlungen). Es ist jedoch eher selten der Fall, dass Einkünfte aus allen sieben Quellen bestehen. Meistens kommen nur wenige Quellen zugleich vor.
2. Abzug von Werbungskosten
Von den Einkünften können Werbungskosten abgezogen werden. Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit, Fortbildungskosten oder Ausgaben für Arbeitsmittel.
3. Gesamtbetrag der Einkünfte
Nach Abzug der Werbungskosten von den Einkünften aus den verschiedenen Quellen erhält man den Gesamtbetrag der Einkünfte.
4. Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte können Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Sonderausgaben umfassen unter anderem Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Altersvorsorgebeiträge sowie Spenden und Kirchensteuer. Außergewöhnliche Belastungen sind größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die die übliche Lebensführung übersteigen, wie etwa hohe Krankheitskosten.
5. Abzug von Freibeträgen
Zudem können Freibeträge wie der Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge oder der Altersentlastungsbetrag abgezogen werden, um die steuerliche Belastung zu mindern.
6. Zu versteuerndes Einkommen
Nach Abzug aller zulässigen Beträge vom Gesamtbetrag der Einkünfte erhält man das zu versteuernde Einkommen. Auf dieses Einkommen wird der Steuertarif angewendet, um die Einkommensteuer zu berechnen.
Vereinfachtes Berechnungsschema nach § 2 EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – trage deine Werte ein:
Davon liegen 34.422 € über dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) – nur dieser Teil wird progressiv mit 14–45 % besteuert.
Vereinfachtes Schema mit Beispielwerten, Stand 2026 – ohne Vorsorgepauschale, Kirchensteuer und Sonderfälle. Keine Steuerberatung.